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Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

„Gemeinsam gegen Krebs e. V.“

Der Sitz des Vereins ist Kronach. Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht in Kronach eingetragen.

§ 2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die

Verbesserung der ambulanten Betreuung von krebskranken Menschen. Der Satzungszweck

verwirklicht sich insbesondere durch

  • die umfassende Aufklärung, Fürsorge und Nachsorge von Tumorpatienten

  • die Entwicklung von Lebenskonzepten „Ich habe Krebs, wie kann ich weiter leben? Wer kann mir helfen?“

  • die Entwicklung und Förderung ganzheitlicher onkologischer Konzepte

  • die Ausarbeitung und Durchführung von Ernährungs- und/oder Schmerztherapieprogrammen für betroffene Tumorpatienten

  • Sport und Krebs

  • die Unterstützung von Krebsselbsthilfegruppen durch Ernährungs- und Schmerztherapieberatung sowie Schulung der betroffenen Patienten nebst deren Angehörigen und Freunden

  • Betreuung und Beratung von Schwerstkranken und sterbenden onkologischen Patienten sowie deren Angehörigen und Freunden

  • die Entwicklung koordinierter Transportmöglichkeiten für Tumorpatienten

  • Die Durchführung von strukturierten Beratungen (Seminarprogramme)

  • die Planung und Aufbau eines überregionalen, onkologischen Zentrums, Integration von ambulanter und stationärer Betreuung

  • die Einbeziehung von Bundes- und Landesbehörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für das Gesundheitswesen, die Sozialversicherung und Sozialhilfe zuständig sind, Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie mit öffentlichen privaten Organisationen und wissenschaftlichen Institutionen

  • die Vertretung von Interessen der Patienten gegenüber Politik, Verbänden und Öffentlichkeit

  • Öffentlichkeitsarbeit: Gemeinsam gegen Krebs - ein öffentliches Interesse

  • die Zusammenarbeit mit öffentlichen privaten Organisationen und wissenschaftlichen Institutionen

  • Tumorprävention

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Wer ordentliches Mitglied werden will, richtet seinen Antrag an den Vorstand, der über den Antrag entscheidet. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht für alle vom Verein eingerichteten Ämter. Mit dem Antrag erkennen die Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in der Verfolgung seiner Ziele unterstützen will. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht. Die Beitragszahlung erfolgt nach eigenem Ermessen. Über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

  3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und muss von dieser mit Dreiviertelmehrheit gebilligt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und muss ohne gesonderte Aufforderung im ersten Quartal des Kalenderjahres oder beim Eintritt in den Verein gezahlt werden.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod des Mitgliedes,

  2. durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich an den Vorstand erfolgen.

  3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

  4. durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Antrag muss von den stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gebilligt werden, die schriftliche Abstimmung ist möglich.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

I. Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden,

  2. 2 stellvertretenden Vorsitzenden,

  3. dem Schriftführer,

  4. dem Kassenführer,

  5. weiteren von der Mitgliederversammlung hinzugewählten Vorstandsmitgliedern.

  1. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

  2. Der Vorsitzende des Vereins und dessen Stellvertreter haben die Aufgabe, die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten.

  3. Der Schriftführer führt über alle Beratungen und Handlungen des Vorstandes sowie über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokoll. Er besorgt den Schriftverkehr des Vereins, führt die Anschriftenliste der Mitglieder und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und Abstimmung in der Mitgliederversammlung.

  4. Der Kassenführer verwaltet die Geldmittel und das Vermögen des Vereins und gibt den Mitgliedern jährlich einen detaillierten Kassenbericht sowie einen Überblick über die im nächsten Geschäftsjahr zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen des Vereins. Er schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe des nächsten festzusetzenden Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder vor.

  5. Der Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in diese Geschäftsordnung.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens noch drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. in seiner Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. Der Vorsitzende leitet sämtliche inneren Angelegenheiten des Vereins. Er ist auch für den Erlass allgemeiner Richtlinien zur Vorbereitung von wissenschaftlichen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen zuständig.

  8. Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen zu treffen, um den Verein an Ausschüssen oder Einrichtungen zu beteiligen, die mit seinen Zielen im Einklang stehen. Er kann Mitglieder in solche Ausschüsse oder Einrichtungen entsenden. Das entsandte Mitglied hat dem Vorstand laufend zu berichten. In Angelegenheiten von größerer Bedeutung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu informieren.

  9. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln in direkter geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, so entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Wahlgänge nach dem Modus des zweiten Wahlganges. Bewirbt sich ein Kandidat um einen Vorstandssitz, so ist eine Wahl durch Handzeichen möglich, sofern die Mehrheit in der Mitgliederversammlung diesem Verfahren zustimmt. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  10. Falls aus besonderen Gründen trotz Ablaufs der Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes ein Nachfolger noch nicht bestellt werden konnte oder der bestellte Nachfolger das Amt noch nicht übernehmen kann, verlängert sich automatisch die Dauer der Amtsausübung des bisherigen Vorstandsmitgliedes, bis ein Nachfolger das Amt übernehmen kann. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied der Gesellschaft kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.

II. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Abgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich eingeladen. Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst alle Entschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.

    Sie ist zuständig für:

    1. die Festlegung der Arbeitsrichtlinien des Vereins,

    2. die Wahl des Vorstandes,

    3. die Genehmigung des Geschäftsbereiches des Vorsitzenden des Vereins und Entlastung der ausscheidenden Vorstandsmitglieder,

    4. die Entlastung des Kassenführers nach Ablauf des Geschäftsjahres,

    5. Genehmigung der Bilanz- und Jahresrechnung,

    6. die Entlastung des Vorstandes,

    7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    8. die Änderung der Satzung,

    9. den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen,

    10. die Auflösung des Vereins.

  3. Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts ist an die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das betreffende Jahr gebunden.

  4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Vereins den Vorsitz. Er erstattet der Versammlung einen Bericht über die Tätigkeit des Vereins seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung.

  5. Der Kassenführer erstattet den Kassenbericht und gibt eine Übersicht über die im nächsten Geschäftsjahr zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen des Vereins. Die Versammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins als Kassenprüfer für das neue Geschäftsjahr. Diese prüfen die Abrechnung und die dazugehörenden Unterlagen und erstatten darüber den Mitgliedern Bericht. Nach Erledigung etwaiger Beanstandungen wird über die Entlastung des Kassenführers beschlossen.

  6. Das vom Schriftführer zu verfassende Protokoll der Mitgliederversammlung muss außer von ihm auch vom Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet und bis spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand des Vereins aus begründetem Anlass einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter schriftlicher Angabe der von ihnen gewünschten Tagesordnung verlangen. Für Form und Frist der Ladung gilt II.1.

III. Wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat gründen. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die Beratung des Vorstandes.

§ 6

Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, wenn sie nicht dem Satzungszweck entsprechen.

§ 7

Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8

Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung einschließlich der Ziele des Vereins kann nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung darf nur behandelt werden, wenn dieser als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und der Antrag den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gegeben worden ist. Der Vorsitzende ist verpflichtet, einen Antrag auf Satzungsänderung der Mitgliederversammlung zu unterbreiten, wenn dieser mindestens von zwanzig Mitgliedern eingebracht worden ist und acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen ist.

§ 9

Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein - soweit die Voraussetzung gegeben ist, nach Möglichkeit an die Deutsche Krebsgesellschaft e. V., Sitz Frankfurt a. Main -, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen, bevor die Mittel an einen Verein nach Satz 1 fließen. Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft werden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt.

§ 10

Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen wurden. Die Haftung ist der Höhe nach auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.

Kronach, 11.07.2003

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